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§ 22 SRVwV: Form und Führung der Bücher und Aufzeichnungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können als gebundene oder geheftete Bücher, ferner in Loseblatt- oder Karteiform oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden, wenn dabei die Grundsätze des § 10 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gewahrt bleiben.

(2) 1Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform geführt, sind diese mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen; Zeilen dürfen nicht freigelassen werden. 2Eintragungen zwischen ausgefüllten Zeilen sind, abgesehen von Änderungen nach den Sätzen 3 und 4, unzulässig. 3Änderungen sind nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten zulässig. 4Sie dürfen nur so vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt, und sind durch Beifügen des Namenszeichens des Ändernden und des Datums der Änderung zu bescheinigen.

(3) Bei Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern ist Näheres zur Sicherheit des Verfahrens in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

(4) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können ganz oder zum Teil in Rechenzentren geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, daß die in dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift und in der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung enthaltenen Regelungen der Buchführung beachtet werden.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung zu schützen.

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