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§ 22 SRVwV: Form und Führung der Bücher und Aufzeichnungen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

(1) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können als gebundene oder geheftete Bücher, ferner in Loseblatt- oder Karteiform oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern geführt werden, wenn dabei die Grundsätze des § 10 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gewahrt bleiben.

(2) Werden die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen gebunden, geheftet, in Loseblatt- oder Karteiform geführt, sind diese mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen; Zeilen dürfen nicht freigelassen werden. Eintragungen zwischen ausgefüllten Zeilen sind, abgesehen von Änderungen nach den Sätzen 3 und 4, unzulässig. Änderungen sind nur zur Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern und sonstigen offensichtlichen Unrichtigkeiten zulässig. Sie dürfen nur so vorgenommen werden, daß die ursprüngliche Eintragung lesbar bleibt, und sind durch Beifügen des Namenszeichens des Ändernden und des Datums der Änderung zu bescheinigen.

(3) Bei Führung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern ist Näheres zur Sicherheit des Verfahrens in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

(4) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können ganz oder zum Teil in Rechenzentren geführt werden, wenn dabei sichergestellt ist, daß die in dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift und in der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung enthaltenen Regelungen der Buchführung beachtet werden.

(5) Die Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind durch geeignete Maßnahmen gegen Verlust, Wegnahme und Veränderung zu schützen.

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