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§ 21 SRVwV: Rechnerische Feststellung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Zehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 27.11.2018 (BAnz AT 03.12.2018 B2)

Inkrafttreten01.01.2019
Version001.00

(1) Belege, die Berechnungen oder auf andere Unterlagen sich gründende Zahlenangaben enthalten, müssen rechnerisch geprüft und festgestellt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der den Berechnungen zugrunde liegenden Ansätze nach Maßgabe der in Rechtsvorschriften, Verträgen, Tarifen und dergleichen gegebenen Berechnungsunterlagen und auf die Richtigkeit der Berechnungen.

(2) Der Feststeller hat die rechnerische Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk „Rechnerisch richtig“ durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. Bei Änderung des Endbetrages auf den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen lautet der Vermerk „Rechnerisch richtig mit ... Euro“.

(3) Werden Nachrechenarbeiten Bediensteten übertragen, die keine Feststellungsbefugnis haben, ist die Nachrechnung mit dem Vermerk „Nachgerechnet“ durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen. Für die Richtigkeit der von einem Nachrechner bestätigten Rechenarbeiten ist der Feststeller nicht verantwortlich.

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