§ 20 SRVwV: Sachliche Feststellung
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3) |
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Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Version | 001.00 |
(1) 1Mit der sachlichen Feststellung bestätigt der Feststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Beleg enthaltenen Angaben. 2Er bestätigt ferner, daß bei der Festsetzung der Beträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen oder Verträgen verfahren worden ist. 3Sofern die Prüfung der Ersatzpflicht Dritter im Rahmen der sachlichen Feststellung vorgenommen wird, ist Näheres darüber in der Kassenordnung zu regeln.
(2) 1Wird die sachliche Feststellung von verschiedenen Bediensteten innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen, bestätigt jeder Feststeller die sachliche Richtigkeit für seinen Zuständigkeitsbereich (Teilbestätigung). 2Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Feststellung eines Beleges besondere Fachkenntnisse (zum Beispiel auf bautechnischem, ärztlichem oder chemischem Gebiet) erfordert.
(3) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk „Sachlich richtig“ durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bestätigen.
(4) Werden Teile des Inhalts eines Beleges (zum Beispiel Liefermengen, Leistungsumfang) von Bediensteten bestätigt, denen die Prüfung einzelner Tatbestände (§ 19 Absatz 2) übertragen wurde, ist der Feststeller insoweit von der sachlichen Feststellung entlastet.