§ 20 SRVwV: Sachliche Feststellung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Gültig bis | 31.12.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Mit der sachlichen Feststellung bestätigt der Feststeller die Richtigkeit und die Vollständigkeit der in dem Beleg enthaltenen Angaben. Er bescheinigt ferner, daß bei der Festsetzung der Beträge nach den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen oder Verträgen verfahren worden ist. Sofern die Prüfung der Ersatzpflicht Dritter im Rahmen der sachlichen Feststellung vorgenommen wird, ist Näheres darüber in der Kassenordnung zu regeln.
(2) Wird die sachliche Feststellung von verschiedenen Bediensteten innerhalb ihrer Zuständigkeit getroffen, bescheinigt jeder Feststeller die sachliche Richtigkeit für seinen Zuständigkeitsbereich (Teilbescheinigung). Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Feststellung eines Beleges besondere Fachkenntnisse (zum Beispiel auf bautechnischem, ärztlichem oder chemischem Gebiet) erfordert.
(3) Der Feststeller hat die sachliche Feststellung auf dem Beleg mit dem Vermerk „Sachlich richtig“ durch Unterschrift mit Angabe des Datums zu bescheinigen.
(4) Werden Teile des Inhalts eines Beleges (zum Beispiel Liefermengen, Leistungsumfang) von Bediensteten bescheinigt, denen die Prüfung einzelner Tatbestände (§ 19 Abs. 2) übertragen wurde, ist der Feststeller insoweit von der sachlichen Feststellung entlastet.