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§ 19 SRVwV: Feststellung der Belege

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17.06.2010 (BAnz. Nr. 91, S. 2171 vom 23.06.2010)

Inkrafttreten24.06.2010
Gültig bis31.12.2018
Version002.00

(1) Mit der Feststellung darf nur beauftragt werden, wer nach seiner Fachkenntnis dazu in der Lage ist (Feststellungsbefugter). Die sachlichen und die rechnerischen Feststellungen können von demselben Bediensteten vorgenommen werden. Die Befugnis zur sachlichen und zur rechnerischen Feststellung ist unter Angabe des Umfangs der Feststellungsbefugnis schriftlich zu regeln. Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei den Anordnungsbefugten (Unterschriftsproben der Feststellungsbefugten zu hinterlegen. Erlischt oder ändert sich der Umfang der Feststellungsbefugnis, ist dies den Anordnungsbefugten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Abweichungen von den Sätzen 4 und 5 können in der Kassenordnung zugelassen werden, wenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung gewährleistet bleibt.

(2) Zur Entlastung der Feststeller kann die Prüfung einzelner Tatbestände von Belegen auch Bediensteten übertragen werden, die keine Feststellungsbefugnis haben.

(3) Es darf niemand Angaben in Belegen feststellen, die ihn selbst betreffen. Die Regelungen des § 11 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.

(4) Bei Vorliegen einer allgemeinen Zahlungsanordnung und bei Beträgen, die ohne Umsatzsteuer den Wert von 150 Euro nicht übersteigen, können in der Kassenordnung vereinfachte Feststellungsverfahren zugelassen werden. Dabei sind Art und Umfang der sachlichen und rechnerischen Prüfung und die vom Feststeller zu übernehmende Verantwortung festzulegen. Art, Umfang und Häufigkeit von Stichprobenprüfungen der vereinfacht festgestellten Belege sind zu regeln. In dem Feststellungsvermerk muß auf das vereinfachte Feststellungsverfahren hingewiesen werden. Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann die Betragsgrenze des Satzes 1 auch auf bis zu 410 Euro erhöht werden.

(5) Werden Belege im Rahmen automatisierter Verfahren festgestellt, erfolgt die Feststellung durch den Bediensteten, der für die Ausführung des Verfahrens verantwortlich ist. Die zur Feststellung eingesetzten Programme müssen darüber hinaus eine den §§ 20 und 21 gleichwertige Sicherheit gewährleisten. Näheres ist in einer Dienstanweisung (§ 40) zu regeln.

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