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§ 17 SRVwV: Auszahlungsbeweise in besonderen Fällen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Version001.00

(1) Kann der Empfänger, sein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter die Quittung nicht unterschreiben, ist durch einen bei der Auszahlung anwesenden Zeugen, der nicht als Bediensteter mit der Abwicklung des baren Zahlungsverkehrs beauftragt sein darf, zu bescheinigen, daß der auszuzahlende Betrag gezahlt ist.

(2) Bei Auszahlungen, die üblicherweise sofort in bar zu leisten sind, genügen als Quittung die allgemein üblichen Empfangszettel.

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