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§ 16 SRVwV: Auszahlungsquittung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) 1Die Auszahlungsquittung (§ 8 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen. 2Von dem Empfänger ist die Unterschrift mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu verlangen. 3Bei Übergabe von Schecks sind die Schecknummer und das bezogene Kreditinstitut anzugeben.

(2) 1Nach Möglichkeit soll auf der Zahlungsanordnung oder der sonstigen die Zahlung begründenden Unterlage quittiert werden; dabei genügen die Worte „Betrag erhalten“ mit Angabe des Ortes und des Datums sowie die Unterschrift des Empfängers. 2Ist in der Auszahlungsnachweisung eine Quittungsspalte vorgesehen, genügt die Unterschrift des Empfängers in dieser Spalte. 3Wird auf der die Zahlung begründenden Unterlage an Stelle des ursprünglich angegebenen Betrages ein anderer gesetzt, ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag in die Quittung aufzunehmen.

(3) Wenn die Quittung auf einem besonderen Blatt erteilt wird, muß sie mindestens enthalten:

1.die Empfangsbestätigung,
2.den ausgezahlten Betrag in Ziffern und in Buchstaben oder mit einer anderen Sicherung (zum Beispiel Schutzsternschreibung),
3.den Grund der Auszahlung,
4.gegebenenfalls die Bezeichnung der auszahlenden Stelle,
5.den Ort und das Datum der Auszahlung,
6.die Unterschrift des Empfängers, seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten.

(4) Quittungen, in denen der Betrag geändert ist, dürfen nicht angenommen werden.

(5) 1Wird die Zahlung an einen zum Empfang Bevollmächtigten geleistet, ist die Vollmacht der Quittung beizufügen. 2Ist dies nicht möglich, ist auf der Quittung zu vermerken, daß ein Nachweis über die Empfangsberechtigung vorgelegen hat. 3In der Kassenordnung kann bestimmt werden, daß bei der Auszahlung von Geldleistungen als empfangsberechtigt angesehen wird, wer einen gültigen Auszahlungsschein vorlegt.

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