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§ 15 SRVwV: Einzahlungsquittung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) Die Einzahlungsquittung (§ 8 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu fertigen und zu unterschreiben; die Durchschrift ist aufzubewahren.

(2) Die Quittung soll enthalten:

1.die Empfangsbestätigung,
2.die Bezeichnung des Einzahlers,
3.den eingezahlten Betrag in Ziffern und in Buchstaben oder mit einer anderen Sicherung (zum Beispiel Schutzsternschreibung),
4.den Grund der Einzahlung,
5.den Ort und das Datum der Einzahlung,
6.gegebenenfalls die Bezeichnung der zahlungsannehmenden Stelle,
7.die Unterschrift des befugten Bediensteten.

(3) Erfolgt die Einzahlung durch Übergabe eines Schecks, ist dies in der Quittung anzugeben; in diesem Fall hat die Quittung den Vermerk „Eingang vorbehalten“ zu enthalten.

(4) 1Werden Schecks angenommen, die nicht auf Euro lauten, so ist die Quittung über die fremde Währung zu erteilen. 2Auf der Durchschrift der Quittung ist außerdem der nach dem Tageskurs errechnete Gegenwert in Euro anzugeben.

(5) Die Namen und Unterschriftsproben der zur Unterschrift von Quittungen befugten Bediensteten sind durch Aushang bekanntzugeben.

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