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§ 13 SRVwV: Änderung der Zahlungsanordnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Fünften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17.07.2009 (BAnz. Nr. 105, S. 2457 vom 21.07.2009)

Inkrafttreten01.01.2010
Version001.00

(1) Ist eine Berichtigung des Betrages, der Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers oder seiner Kontonummer notwendig, ist eine neue Zahlungsanordnung auszufertigen und die alte Zahlungsanordnung als fehlerhaft zu kennzeichnen.

(2) Sonstige Berichtigungen der Zahlungsanordnung sind nur bei schriftlich erstellten Zahlungsanordnungen zulässig und so auszuführen, daß die ursprünglichen Angaben lesbar bleiben; die Berichtigungen sind durch Beifügung des Namenszeichens des Ändernden und des Datums der Änderung zu bescheinigen.

(3) Eine Daueranordnung ist bei Änderung der Voraussetzungen aufzuheben.

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