Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 11 SRVwV: Anordnung der Zahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Zehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 27.11.2018 (BAnz AT 03.12.2018 B2)

Inkrafttreten01.01.2019
Version001.00

(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt die Verantwortung dafür, daß

1.in der Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind,
2.die Bestätigungen der sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem beziehungsweise den dazu Befugten abgegeben worden sind.

(2) Anordnungsbefugte dürfen Zahlungen, die sie selbst betreffen, nicht anordnen. Werden in Sammelanordnungen Zahlungen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst betreffen, ist die Zahlungsanordnung durch einen weiteren Anordnungsbefugten anzuordnen. In der Kassenordnung können Ausnahmen unter Festlegung von Obergrenzen zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.

(3) Die Namen der Anordnungsbefugten sind unter Angabe des Umfangs der Anordnungsbefugnis den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei diesen Bediensteten Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten zu hinterlegen. Die Namen der Anordnungsbefugten können in einer maschinellen Datei geführt werden, so dass die Identität der Anordnungsbefugten innerhalb des maschinellen Verfahrens geprüft werden kann. Erlischt oder ändert sich der Umfang der Anordnungsbefugnis, ist dies den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten unverzüglich schriftlich oder im Wege IT-gestützter Verfahren mitzuteilen. Werden die Namen der Anordnungsbefugten in einer maschinellen Datei geführt, ist diese unverzüglich entsprechend zu ändern.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab