§ 11 SRVwV: Anordnung der Zahlung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17.12.2004 (BAnz. Nr. 243 vom 22.12.2004) |
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Inkrafttreten | 23.12.2004 |
Gültig bis | 31.12.2018 |
Version | 002.00 |
(1) Der Anordnungsbefugte übernimmt mit der Unterschrift die Verantwortung dafür, daß
1. | in der Zahlungsanordnung keine offensichtlich erkennbaren Fehler enthalten sind, |
2. | die Bescheinigungen der sachlichen und rechnerischen Feststellung von dem beziehungsweise den dazu Befugten abgegeben worden sind. |
(2) Die Unterschrift ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu leisten. Die Verwendung von Namenskürzungen oder Namensstempeln ist unzulässig.
(3) Anordnungsbefugte dürfen Zahlungsanordnungen, die sie selbst betreffen, nicht unterschreiben. Werden in Sammelanordnungen Zahlungen angeordnet, die den Anordnungsbefugten selbst betreffen, ist die Zahlungsanordnung durch einen weiteren Anordnungsbefugten zu unterschreiben. In der Kassenordnung können Ausnahmen unter Festlegung von Obergrenzen zugelassen werden, wenn die Personalbesetzung es erfordert.
(4) Die Namen der Anordnungsbefugten sind unter Angabe des Umfangs der Anordnungsbefugnis den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten schriftlich mitzuteilen. Im Falle eigenhändiger Unterschrift sind bei diesen Bediensteten Unterschriftsproben der Anordnungsbefugten zu hinterlegen. Die Namen der Anordnungsbefugten können in einer maschinellen Datei geführt werden, so dass die Identität der Anordnungsbefugten innerhalb des maschinellen Verfahrens geprüft werden kann. Erlischt oder ändert sich der Umfang der Anordnungsbefugnis, ist dies den mit der Ausführung von Zahlungsanordnungen beauftragten Bediensteten unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden die Namen der Anordnungsbefugten in einer maschinellen Datei geführt, ist diese unverzüglich entsprechend zu ändern.