Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 10 SRVwV: Form und Inhalt der Zahlungsanordnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Zehnten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 27.11.2018 (BAnz AT 03.12.2018 B2)

Inkrafttreten01.01.2019
Version001.00

(1) Die Zahlungsanordnung enthält

1.die Anordnung zur Annahme der Einzahlung oder die Anordnung zur Auszahlung,
2.den Betrag in Ziffern und in Buchstaben oder mit einer anderen Sicherung (zum Beispiel Schutzsternschreibung),
3.die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers sowie gegebenenfalls dessen Anschrift und Bankverbindung, sofern die Anordnung nicht auf die die Zahlung begründende Unterlage gesetzt wird oder mit ihr fest verbunden wird,
4.die Bezeichnung der die Zahlungsanordnung ausführenden Stelle, falls erforderlich,
5.den Fälligkeitstag, falls erforderlich,
6.die Buchungsstelle(n) und gegebenenfalls das Geschäftsjahr,
7.die Begründung der Zahlung, falls sie nicht aus den beiliegenden Unterlagen hervorgeht oder falls nicht auf einen anderen Beleg verwiesen wird,
8.die Bestätigung über die sachliche und rechnerische Feststellung,
9.die Angabe des Ortes, des Datums und - falls erforderlich - der anordnenden Organisationseinheit - gegebenenfalls mit Aktenzeichen -,
10.die Unterschrift des oder der Anordnungsbefugten. Die Unterschrift ist mit urkundengeeigneten Schreibmitteln zu leisten. Die Verwendung von Namenskürzungen oder Namensstempeln ist unzulässig.

(2) Hat eine Zahlungsanordnung sowohl eine Anordnung zur Annahme der Einzahlung als auch eine Anordnung zur Auszahlung zum Inhalt, müssen der Betrag der Einzahlung und der Betrag der Auszahlung in der Zahlungsanordnung oder in den sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen angegeben werden.

(3) Auf die Bezeichnung des Einzahlers oder des Empfängers nach Absatz 1 Nr. 3 kann bei Einsatz von automatisierten Verfahren verzichtet werden, wenn aus den verwendeten Ordnungsbegriffen die Bezeichnung des Einzahlers oder Empfängers eindeutig abgeleitet werden kann.

(4) Die Zahlungsanordnung muß so gefertigt werden, daß Fälschungen ausgeschlossen sind.

(5) Lautet eine Zahlungsanordnung auf eine fremde Währung, ist der Gegenwert in Euro - gegebenenfalls nachträglich - hinzuzufügen.

(6) Wird die Annahme mehrerer Einzahlungen oder werden mehrere Auszahlungen durch eine Zahlungsanordnung gemeinsam angeordnet (Sammelanordnung), braucht diese außer den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 8, 9 und 10 lediglich den Gesamtbetrag zu enthalten; die Angaben des Absatzes 1 Nr. 2, 3 und 5 bis 7 müssen aus den mit der Sammelanordnung zu verbindenden Unterlagen ersichtlich sein.

(7) Wird für wiederkehrende Auszahlungen oder Einzahlungen, bei denen der Empfänger oder der Einzahler feststeht, wie bei Mieten, Pachten und Gehältern, eine Daueranordnung erteilt, muß sie bei Wegfall des Zahlungsgrundes, wenn sie nicht von vornherein zeitlich begrenzt ist, durch eine Anordnung aufgehoben werden, deren Durchführung die Kasse zu bestätigen hat. Im übrigen ist in angemessenen Abständen zu prüfen, ob der Zahlungsgrund für die Daueranordnung noch vorliegt.

(8) Lassen die sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen die in Absatz 1 Nr. 3, 5 und 7 vorgesehenen Angaben zweifelsfrei erkennen, braucht die Zahlungsanordnung lediglich die Angaben in den Nummern 1, 2, 4, 6 und 8 bis 10 zu enthalten (abgekürzte Zahlungsanordnung). Die Angaben der abgekürzten Zahlungsanordnung können auf die sonstigen die Zahlung begründenden Unterlagen gesetzt werden.

(9) Die Zahlungsanordnungen können als allgemeine Zahlungsanordnungen erteilt werden

1.für Einzahlungen und Auszahlungen, die auf Grund verwaltungsinterner Regelungen für dauerhafte Geschäftsbeziehungen anzunehmen oder zu leisten sind (zum Beispiel Telekommunikations-Dienstleistungen),
2.für Einzahlungen und Auszahlungen, die die Kasse im Rahmen ihres Aufgabenbereiches selbst anzunehmen oder zu leisten hat,
3.für Auszahlungen gegen sofortigen Empfang von Kleinhandelsware oder für andere Auszahlungen, die üblicherweise sofort bar zu leisten sind,
4.in anderen Fällen im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.

(10) Allgemeine Zahlungsanordnungen dürfen nur erteilt werden, wenn Unterlagen zur Verfügung stehen, die die Zahlung begründen und aus denen insbesondere die Beträge, die Zahlungspflichtigen oder die Empfangsberechtigten und die Buchungsstelle ersichtlich sind. Allgemeine Zahlungsanordnungen können als allgemeine Dienstanweisungen oder als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen (Absätze 1, 6 und 7) erteilt werden. Werden allgemeine Zahlungsanordnungen als Einzel-, Sammel- oder Daueranordnungen erteilt, müssen sie neben den Angaben des Absatzes 1 Nr. 1, 6, 7, 9 und 10 insbesondere die Bezeichnung der Ein- oder Auszahlung, die Angabe der Geltungsdauer der Anordnung sowie die Bescheinigung der sachlichen und - sofern der Zahlungsbetrag feststeht - auch der rechnerischen Richtigkeit enthalten.

(11) Näheres zu Form und Inhalt der Zahlungsanordnung sowie Ausnahmen von den Absätzen 1 und 5 bis 7 können in der Kassenordnung geregelt werden, wenn die Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung gewährleistet bleibt.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab