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§ 9 SRVwV: Allgemeines

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) 1Die Belege sind zu numerieren und geordnet und sicher aufzubewahren. 2Bei elektronisch erzeugten Dateien oder Datensätzen (§ 6 Absatz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. 3Mehrausfertigungen von Belegen müssen als solche erkennbar sein.

(2) 1Sachlich miteinander im Zusammenhang stehende Buchungen können in einem Beleg zusammengefaßt werden (Sammelbeleg). 2Dies gilt auch für Buchungen eines Buchungstages, sofern die Übersichtlichkeit und die Prüffähigkeit gewährleistet sind.

(3) Berichtigungsbuchungen sind auf dem ursprünglichen Beleg zu vermerken und durch einen neuen Beleg zu begründen; sie brauchen auf dem ursprünglichen Beleg nicht vermerkt zu werden, wenn in der Kassenordnung ein gleichwertiges Verfahren vorgesehen ist.

Zusatzinformationen

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