§ 9 SRVwV: Allgemeines
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 002.00 |
(1) Die Belege sind zu numerieren und geordnet und sicher aufzubewahren. Bei elektronisch erzeugten Dateien oder Datensätzen (§ 6 Abs. 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten verfügbar sind und innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht und ausgedruckt werden können. Mehrausfertigungen von Belegen müssen als solche erkennbar sein.
(2) Sachlich miteinander im Zusammenhang stehende Buchungen können in einem Beleg zusammengefaßt werden (Sammelbeleg). Dies gilt auch für Buchungen eines Buchungstages, sofern die Übersichtlichkeit und die Prüffähigkeit gewährleistet sind.
(3) Berichtigungsbuchungen sind auf dem ursprünglichen Beleg zu vermerken und durch einen neuen Beleg zu begründen; sie brauchen auf dem ursprünglichen Beleg nicht vermerkt zu werden, wenn in der Kassenordnung ein gleichwertiges Verfahren vorgesehen ist.