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§ 8 SRVwV: Kassenordnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Elften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 01.12.2022 (BAnz AT 08.12.2022 B1)

Inkrafttreten09.12.2022
Version001.00

(1) Die Kassenordnung muß mindestens Bestimmungen enthalten über

1.den allgemeinen Dienstbetrieb der für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen Stelle,
2.die Unterschriftsvollmachten,
3.die Prüfung übergebener Zahlungsmittel,
4.die Behandlung von Falschgeld,
5.die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewahrung und der Beförderung von Zahlungsmitteln,
6.die Höchstgrenze des Bestandes an Zahlungsmitteln bei Tag und bei Nacht,
7.die Annahme und Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Dritter,
8.die Aufbewahrung von Vordrucken für den Zahlungsverkehr,
9.die Aufbewahrung der Schlüssel für die Behälter von Zahlungsmitteln,
10.die Aufbewahrung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen,
11.die Behandlung von Dauerzahlungsanordnungen.

(2) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus muß die Kassenordnung Bestimmungen enthalten, wenn und soweit die sonstigen Regelungen der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf die Kassenordnung verweisen.

(3) 1Bei ausschließlich bargeldlosem Zahlungsverkehr müssen die Regelungen des Absatzes 1 Nummer 3 bis 6, 8 und 9 nicht in die Kassenordnung aufgenommen werden. 2Wenn die Annahme einer Bargeldzahlung unvermeidbar ist, ist das Bargeld unverzüglich bei einem Kreditinstitut einzuzahlen.

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