§ 8 SRVwV: Kassenordnung
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Gültig bis | 08.12.2022 |
Version | 002.00 |
(1) Die Kassenordnung muß mindestens Bestimmungen enthalten über
1. | den allgemeinen Dienstbetrieb der für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen Stelle, |
2. | die Unterschriftsvollmachten, |
3. | die Prüfung übergebener Zahlungsmittel, |
4. | die Behandlung von Falschgeld, |
5. | die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewahrung und der Beförderung von Zahlungsmitteln, |
6. | die Höchstgrenze des Bestandes an Zahlungsmitteln bei Tag und bei Nacht, |
7. | die Annahme und Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Dritter, |
8. | die Aufbewahrung von Vordrucken für den Zahlungsverkehr, |
9. | die Aufbewahrung der Schlüssel für die Behälter von Zahlungsmitteln, |
10. | die Aufbewahrung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen, |
11. | die Behandlung von Dauerzahlungsanordnungen. |
(2) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus muß die Kassenordnung Bestimmungen enthalten, wenn und soweit die sonstigen Regelungen der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf die Kassenordnung verweisen.