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§ 8 SRVwV: Kassenordnung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Gültig bis08.12.2022
Version002.00

(1) Die Kassenordnung muß mindestens Bestimmungen enthalten über

1.den allgemeinen Dienstbetrieb der für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs zuständigen Stelle,
2.die Unterschriftsvollmachten,
3.die Prüfung übergebener Zahlungsmittel,
4.die Behandlung von Falschgeld,
5.die Sicherheitsvorkehrungen bei der Aufbewahrung und der Beförderung von Zahlungsmitteln,
6.die Höchstgrenze des Bestandes an Zahlungsmitteln bei Tag und bei Nacht,
7.die Annahme und Aufbewahrung von Zahlungsmitteln und Wertgegenständen Dritter,
8.die Aufbewahrung von Vordrucken für den Zahlungsverkehr,
9.die Aufbewahrung der Schlüssel für die Behälter von Zahlungsmitteln,
10.die Aufbewahrung der Bücher, Belege und sonst erforderlichen Aufzeichnungen,
11.die Behandlung von Dauerzahlungsanordnungen.

(2) Über die Regelungen des Absatzes 1 hinaus muß die Kassenordnung Bestimmungen enthalten, wenn und soweit die sonstigen Regelungen der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung und dieser allgemeinen Verwaltungsvorschrift auf die Kassenordnung verweisen.

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