§ 7 SRVwV: Prüfung der Kasse und der Buchführung
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3) |
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Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Version | 001.00 |
(1) 1Bei den nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorzunehmenden Prüfungen ist mindestens festzustellen, ob der tatsächliche Bestand der nach § 15 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung in die Tagesabstimmung einbezogenen Mittel (Ist-Bestand) mit dem Buchbestand (Soll-Bestand) übereinstimmt. 2Als Geringfügigkeitsgrenze nach § 4 Absatz 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gilt die in der Kassenordnung für vereinfachte Feststellungsverfahren festgelegte Betragsgrenze (§ 19 Absatz 4).
(2) 1Bei der sich auch auf die übrigen Geldanlagen erstreckenden Prüfung (§ 4 Absatz 1 Satz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist mindestens durch Stichproben festzustellen, ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensbestände mit den buchmäßig ausgewiesenen Beständen übereinstimmen. 2Sind Wertpapiere sowie Urkunden über Darlehen oder über andere Vermögenswerte an dritter Stelle hinterlegt, ist durch Bescheinigung der Hinterlegungsstelle (zum Beispiel Depotauszug) festzustellen, daß die für die Prüfung ausgewählten Vermögensbestände vorhanden sind.
(3) 1Die Prüfungen sollten von einer unabhängigen Prüfstelle, etwa der internen Revision, durchgeführt werden. 2Erledigt der hauptamtliche Vertreter des Versicherungsträgers den Zahlungsverkehr und die Buchführung selbst, so bestimmt das Nähere über die Prüfungen das zuständige Selbstverwaltungsorgan.
(4) Über Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Prüfer (den Prüfern) zu unterzeichnen.