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§ 7 SRVwV: Prüfung der Kasse und der Buchführung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Gültig bis08.12.2022
Version002.00

(1) Bei den nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vorzunehmenden Prüfungen ist mindestens festzustellen, ob der tatsächliche Bestand der nach § 15 Abs. 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung in die Tagesabstimmung einbezogenen Mittel (Ist-Bestand) mit dem Buchbestand (Soll-Bestand) übereinstimmt. Als Geringfügigkeitsgrenze nach § 4 Abs. 2 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung gilt die in der Kassenordnung für vereinfachte Feststellungsverfahren festgelegte Betragsgrenze (§ 19 Abs. 4).

(2) Bei der sich auch auf die übrigen Geldanlagen erstreckenden Prüfung (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung) ist mindestens durch Stichproben festzustellen, ob die tatsächlich vorhandenen Vermögensbestände mit den buchmäßig ausgewiesenen Beständen übereinstimmen. Sind Wertpapiere sowie Urkunden über Darlehen oder über andere Vermögenswerte an dritter Stelle hinterlegt, ist durch Bescheinigung der Hinterlegungsstelle (zum Beispiel Depotauszug) festzustellen, daß die für die Prüfung ausgewählten Vermögensbestände vorhanden sind.

(3) Die Prüfungen sind von dem hauptamtlichen Vertreter des Versicherungsträgers durchzuführen. Dieser kann die Prüfung auf eine verwaltungsinterne Prüfungsstelle übertragen. Das Nähere über die Prüfungen ist von dem hauptamtlichen Vertreter zu bestimmen. Erledigt der hauptamtliche Vertreter den Zahlungsverkehr und die Buchführung selbst, so bestimmt das Nähere über die Prüfungen das zuständige Selbstverwaltungsorgan.

(4) Über Umfang, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem Prüfer (den Prüfern) zu unterzeichnen.

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