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§ 6 SRVwV: Behandlung von Schecks und Wechseln

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 und 2 der Fünften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 17.07.2009 (BAnz. Nr. 105, S. 2457 vom 21.07.2009)

Inkrafttreten01.01.2010
Version001.00

(1) Angenommene Schecks sind am Tage des Eingangs, spätestens am folgenden Arbeitstag, einem Kreditinstitut zur Gutschrift einzureichen. Vordatierte Schecks sind am Tag der Fälligkeit einzureichen. Barschecks sind unverzüglich mit dem Vermerk „Nur zur Verrechnung“ zu versehen. Eine Auszahlung von Bargeld auf Schecks ist unzulässig.

(2) Wechsel dürfen nur zur Sicherheitsleistung angenommen werden; sie gehören nicht zum Bestand der Zahlungsmittel. Sie sind sicher aufzubewahren und am Fälligkeitsdatum zur Zahlung vorzulegen. Im Falle der Nichtzahlung ist unverzüglich die Erhebung des Wechselprotestes zu veranlassen.

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