Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 5 SRVwV: Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3)

Inkrafttreten01.01.2023
Version001.00

(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich ein Bediensteter zu beauftragen, der keine Buchführungsgeschäfte erledigt (§ 2 Absatz 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung).

(2) Wird die Führung der Barkasse von einem anderen Bediensteten übernommen, ist der bare Kassenbestand ordnungsgemäß zu übergeben; dies ist durch eine mit Unterschriften versehene Niederschrift zu bestätigen.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab