§ 5 SRVwV: Abwicklung des Zahlungsverkehrs
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Zwölften Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung vom 21.04.2023 (BAnz AT 28.04.2023 B3) |
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Inkrafttreten | 01.01.2023 |
Version | 001.00 |
(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich ein Bediensteter zu beauftragen, der keine Buchführungsgeschäfte erledigt (§ 2 Absatz 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung).
(2) Wird die Führung der Barkasse von einem anderen Bediensteten übernommen, ist der bare Kassenbestand ordnungsgemäß zu übergeben; dies ist durch eine mit Unterschriften versehene Niederschrift zu bestätigen.