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§ 5 SRVwV: Abwicklung des Zahlungsverkehrs

Änderungsdienst
veröffentlicht am

11.09.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich ein Bediensteter zu beauftragen, der keine Buchführungsgeschäfte erledigt (§ 2 Abs. 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung).

(2) Wird die Führung der Barkasse von einem anderen Bediensteten übernommen, ist der bare Kassenbestand ordnungsgemäß zu übergeben; dies ist durch eine mit Unterschriften versehene Niederschrift zu bestätigen.

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