§ 5 SRVwV: Abwicklung des Zahlungsverkehrs
veröffentlicht am |
11.09.2023 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 002.00 |
(1) Mit dem Zahlungsverkehr ist grundsätzlich ein Bediensteter zu beauftragen, der keine Buchführungsgeschäfte erledigt (§ 2 Abs. 4 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung).
(2) Wird die Führung der Barkasse von einem anderen Bediensteten übernommen, ist der bare Kassenbestand ordnungsgemäß zu übergeben; dies ist durch eine mit Unterschriften versehene Niederschrift zu bestätigen.