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§ 3 SRVwV: Allgemeines

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999)

Inkrafttreten07.08.1999
Version001.00

Zahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen. Es können, sofern dem die Regelungen über den Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegenstehen, alle im Zahlungsverkehr üblichen Zahlungsverfahren einschließlich des Zahlungsverkehrs unter Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung (zum Beispiel Datenträgeraustausch, Datenfernübertragung) angewandt werden, wenn dabei den Sicherheitsanforderungen hinreichend Rechnung getragen wird. Die Sicherheitsanforderungen sind in einer Dienstanweisung (§ 40) näher zu bestimmen.

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