§ 3 SRVwV: Allgemeines
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Verwaltungsvorschrift vom 15.07.1999 (BAnz. Nr. 145a vom 06.08.1999) |
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Inkrafttreten | 07.08.1999 |
Version | 001.00 |
Zahlungen sind nach Möglichkeit bargeldlos vorzunehmen. Es können, sofern dem die Regelungen über den Einzug und die Weiterleitung der Sozialversicherungsbeiträge nicht entgegenstehen, alle im Zahlungsverkehr üblichen Zahlungsverfahren einschließlich des Zahlungsverkehrs unter Anwendung der automatisierten Datenverarbeitung (zum Beispiel Datenträgeraustausch, Datenfernübertragung) angewandt werden, wenn dabei den Sicherheitsanforderungen hinreichend Rechnung getragen wird. Die Sicherheitsanforderungen sind in einer Dienstanweisung (§ 40) näher zu bestimmen.