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§ 188 SGG: [Pauschgebühr bei Wiederaufnahme]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)

Inkrafttreten01.01.1975
Version001.00

Wird ein durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenes Verfahren wieder aufgenommen, so ist das neue Verfahren eine besondere Streitsache.

Zusatzinformationen