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SGG
10.08.2019
Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)
Wird eine Sache nicht durch Urteil erledigt, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Hälfte. Die Gebühr entfällt, wenn die Erledigung auf einer Rechtsänderung beruht.
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