§ 154 SGG: [Aufschiebende Wirkung der Berufung]
veröffentlicht am |
13.01.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) |
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Inkrafttreten | 02.01.2002 |
Gültig bis | 31.12.2023 |
Version | 002.00 |
(1) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 haben aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a Aufschub bewirkt.
(2) Die Berufung und die Beschwerde nach § 144 Abs. 1 eines Versicherungsträgers oder in der Kriegsopferversorgung eines Landes bewirken Aufschub, soweit es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlaß des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen.