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§ 133 SGG: [Zustellung statt Verkündung]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)

Inkrafttreten01.01.1975
Version001.00

Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.

Zusatzinformationen