Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 100 SGG: [Widerklage]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.05.2022

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)

Inkrafttreten01.01.1975
Version001.00

Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln zusammenhängt.

Zusatzinformationen