§ 78 SGG: [Vorverfahren als Klagevoraussetzung]
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 42 des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Version | 001.00 |
(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn
1. | ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder |
2. | der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder |
3. | ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will. |
(2) (gestrichen)
(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes abgelehnt worden ist.