§ 55 SGG: [Feststellungsklage]
veröffentlicht am |
08.11.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 16 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) |
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Inkrafttreten | 01.01.2024 |
Gültig bis | 31.12.2024 |
Version | 003.00 |
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
1. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, |
2. | die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, |
3. | die Feststellung, ob ein Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist, |
4. | die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, |
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.
(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.