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§ 55 SGG: [Feststellungsklage]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

08.11.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 16 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts vom 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652)

Inkrafttreten01.01.2024
Gültig bis31.12.2024
Version003.00

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.die Feststellung, ob ein Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch ist,
4.die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

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