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§ 55 SGG: [Feststellungsklage]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.08.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 2f des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze vom 16.07.2021 (BGBl. I S. 2970)

Inkrafttreten01.04.2022
Gültig bis31.12.2023
Version001.00

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.die Feststellung, ob ein Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

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