§ 55 SGG: [Feststellungsklage]
veröffentlicht am |
09.08.2021 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535) |
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Inkrafttreten | 01.01.1975 |
Gültig bis | 31.03.2022 |
Version | 003.00 |
(1) Mit der Klage kann begehrt werden
1. | die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, |
2. | die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist, |
3. | die Feststellung, ob ein Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist, |
4. | die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, |
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.