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§ 55 SGG: [Feststellungsklage]

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.08.2021

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)

Inkrafttreten01.01.1975
Gültig bis31.03.2022
Version003.00

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.die Feststellung, ob ein Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,

wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfange Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

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