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SGG
10.08.2019
Neufassung vom 23.09.1975 (BGBl. I S. 2535)
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitfragen, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.
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