§ 58b SG: Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013 (BGBl. I S. 730) |
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Inkrafttreten | 13.04.2013 |
Version | 001.00 |
(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.
(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.