§ 48 SG: Verlust der Rechtsstellung eines Berufssoldaten
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 10 des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 05.02.2009 (BGBl. I S. 160) |
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Inkrafttreten | 12.02.2009 |
Version | 001.00 |
Der Berufssoldat verliert seine Rechtsstellung, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts im Geltungsbereich des Grundgesetzes erkannt ist
1. | auf die in § 38 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen, |
2. | auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen vorsätzlich begangener Tat oder |
3. | auf Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen Bestechlichkeit, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Wehrdienst bezieht. |
Entsprechendes gilt, wenn der Berufssoldat auf Grund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes ein Grundrecht verwirkt hat.