§ 39 SG: Begründung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten
veröffentlicht am |
27.09.2021 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 6 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) |
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Inkrafttreten | 09.08.2019 |
Gültig bis | 31.12.2014 |
Version | 002.00 |
In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten können berufen werden
1. | Unteroffiziere, Feldwebelanwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Feldwebel, |
2. | Offizieranwärter und Geoinformationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Sanitätsoffizieranwärter jedoch erst mit der Beförderung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabsapotheker sowie Militärmusikoffizieranwärter erst mit der Beförderung zum Hauptmann, |
3. | Offiziere auf Zeit, |
4. | Offiziere der Reserve. |