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§ 37 SG: Voraussetzung der Berufung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482)

Inkrafttreten30.04.2005
Gültig bis30.06.2017
Version001.00

(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer

1.Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
2.Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,
3.die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist.

(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr.  1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.

Zusatzinformationen

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