§ 37 SG: Voraussetzung der Berufung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 30.05.2005 (BGBl. I S. 1482) |
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Inkrafttreten | 30.04.2005 |
Gültig bis | 30.06.2017 |
Version | 001.00 |
(1) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit darf nur berufen werden, wer
1. | Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist, |
2. | Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, |
3. | die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. |
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht.