§ 35 RentSV: Fälligkeit, Vorschüsse und Abrechnung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 44 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.01.2006 |
Version | 001.00 |
(1) Der Anspruch auf Vergütung wird zum Ende eines jeden Kalenderjahres fällig.
(2) Auf die Vergütung sind monatlich angemessene Vorschüsse zu zahlen (Vergütungsvorschüsse). Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Postrentendienst rechtzeitig im voraus
1. | für die Rentenversicherung der Arbeiter vom Bundesversicherungsamt und |
2. | für die Rentenversicherung der Angestellten von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
festgesetzt. Die Höhe der Vergütungsvorschüsse wird im Benehmen mit dem Renten Service rechtzeitig im Voraus für die allgemeine Rentenversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Bund festgesetzt.
(3) Für die Abrechnung der Vorschüsse gilt § 31 entsprechend.