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§ 34 RentSV: Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

16.01.2023

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248)

Inkrafttreten01.07.2020
Gültig bis31.12.2022
Version002.00

(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1.Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
a)Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto überwiesen werden können, und
b)Auslandszahlungen,
2.Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
a)Anpassungsmitteilungen und
b)Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und
3.Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von
a)Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und
b)Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.

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