§ 34 RentSV: Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
veröffentlicht am |
16.01.2023 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
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Inkrafttreten | 01.07.2020 |
Gültig bis | 31.12.2022 |
Version | 002.00 |
(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
1. | Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen, | |
a) | Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto überwiesen werden können, und | |
b) | Auslandszahlungen, | |
2. | Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von | |
a) | Anpassungsmitteilungen und | |
b) | Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können und | |
3. | Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Produktion und die Versendung von | |
a) | Informationen an Rentenbezieher nach § 26a Satz 2 und | |
b) | Ausweisen zum Nachweis der Rentenberechtigung, soweit diese Entgelte zusätzlich entstehen. |
(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.