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§ 34 RentSV: Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

27.07.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 (BGBl. I S. 3866)

Inkrafttreten31.10.2013
Gültig bis30.06.2020
Version002.00

(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen

1.Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen,
a)Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto überwiesen werden können, und
b)Auslandszahlungen,
2.Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von
a)Anpassungsmitteilungen und
b)Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können.

(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.

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