§ 34 RentSV: Erstattung von Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter
veröffentlicht am |
27.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 (BGBl. I S. 3866) |
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Inkrafttreten | 31.10.2013 |
Gültig bis | 30.06.2020 |
Version | 002.00 |
(1) Die Sozialversicherungsträger erstatten dem Renten Service als Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter im Rahmen des Erforderlichen
1. | Entgelte an Geldinstitute und sonstige Dritte für die Auszahlung von Geldleistungen, | |
a) | Inlandszahlungen, die nicht auf ein Konto überwiesen werden können, und | |
b) | Auslandszahlungen, | |
2. | Entgelte an andere Geschäftsbereiche der Deutschen Post AG für die Versendung von | |
a) | Anpassungsmitteilungen und | |
b) | Vordrucken für Lebensbescheinigungen, die nicht im Zusammenhang mit einer Anpassung eingeholt werden können. |
(2) Der Renten Service hat dafür Sorge zu tragen, daß die Auslagen für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter so gering wie möglich gehalten werden.