§ 28 RentSV: Pflicht zur Zahlung monatlicher Vorschüsse
veröffentlicht am |
13.01.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 20 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 31.12.2019 |
Version | 002.00 |
Der Renten Service erhält von den Trägern der Rentenversicherung zur Auszahlung der Geldleistungen rechtzeitig monatliche Vorschüsse. Er hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Deutsche Rentenversicherung Bund und das Bundesversicherungsamt unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der Bedarf für die Auszahlung von Geldleistungen durch die Vorschüsse nicht gedeckt ist.