§ 25 RentSV: Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Auslandszahlungen
veröffentlicht am |
27.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 14 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 21.12.2008 (BGBl. I S. 2933) |
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Inkrafttreten | 01.01.2009 |
Gültig bis | 30.06.2020 |
Version | 002.00 |
(1) Der Renten Service übernimmt bei laufenden Auslandszahlungen die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, um beim Tod des Berechtigten Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden. Die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service können Ausnahmen vereinbaren, soweit die Zahlungsvoraussetzungen in anderer, mindestens ebenso zuverlässiger Weise überwacht werden.
(2) § 24 Abs. 2 gilt entsprechend.