§ 24 RentSV: Überwachung der Zahlungsvoraussetzungen bei Inlandszahlungen
veröffentlicht am |
27.07.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Renten Service Verordnung vom 14.10.2013 (BGBl. I S. 3866) |
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Inkrafttreten | 31.10.2013 |
Gültig bis | 30.06.2020 |
Version | 002.00 |
(1) Der Renten Service wertet die ihm nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch übermittelten Daten im Rahmen der Zweckbestimmung der Übermittlung aus, um beim Tod des Berechtigten bei laufenden Inlandszahlungen Überzahlungen zu Lasten der Träger der Rentenversicherung zu vermeiden und um Anschriftenänderungen zu berücksichtigen (Abgleich der Mitteilungen nach § 101a des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch). Er übernimmt auch die Einholung von Lebensbescheinigungen der Berechtigten bei den Zahlungsempfängern, soweit dies zur Ergänzung des Verfahrens nach Satz 1 erforderlich ist.
(2) Sind Schreiben des Renten Service an den Berechtigten oder Zahlungsempfänger unzustellbar, gelten weitere Zahlungen bis zur Ermittlung der richtigen Anschrift als nicht ausführbar; § 10 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend“