§ 21 RentSV: Ausstellung von Ausweisen
veröffentlicht am |
27.07.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 20 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020 (BGBl. I S. 1248) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.07.2020 |
Version | 001.00 |
(1) Der Renten Service stellt den Berechtigten einen Ausweis aus, mit dem die Rentenberechtigung nachgewiesen werden kann, soweit dies nicht durch die Träger der Rentenversicherung erfolgt.
(2) Der Ausweis darf den Hinweis auf die Rentnereigenschaft nur mit folgenden personenbezogenen Daten verbinden:
1. | Familienname und Vornamen einschließlich des Geburtsnamens, |
2. | Geburtsdatum, |
3. | Versicherungsnummer. |
Er darf nicht zum Abruf personenbezogener Daten in einem automatisierten Abrufverfahren verwendet werden.
(3) Der Ausweis soll eine ausweisgerechte Form aufweisen. Er kann mit der Anpassungsmitteilung verbunden werden.
(4) (aufgehoben)